TeGe Torantriebe
2620 Natschbach Steinbühelgasse 4 Öffnungszeiten
Mo-Do 08:00 - 17:00 Fr 08:00 - 12:00
Bankverbindungen:
Bank Austria IBAN: AT10 1200 0515 2014 0001 BIC: BKAUATWW
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma TeGe Torantriebe 1. Präambel 1.1. Die Firma TeGe Torantriebe wird im Folgenden als Verkäufer, der Vertragspartner als Käufer bezeichnet. 1.2.
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
alle Arten von Verträgen, d.h. nicht nur Kaufverträge, und auch für
künftige Geschäftsbeziehungen. Maßgeblich ist die jeweils gültige
Fassung, die jederzeit beim Verkäufer angefordert werden kann, wobei das
jüngste Datum am Ende der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
für den neuesten Stand ausschlaggebend ist. 1.3. Den
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit durch den Verkäufer
widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn der
Verkäufer Ihnen nicht nochmals gesondert widerspricht. 2. Angebote 2.1. Angebote und Verkaufsunterlagen des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. 2.2.
Angebote und Verkaufsunterlagen, sowie Preislisten, Prospekte,
Diagramme, Zeichnungen und Angaben über Maße und Gewicht sind nur verbindlich, wenn dies gesondert und ausdrücklich vom Verkäufer bestätigt wird. 3. Vertragsabschluss 3.1.
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der
Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung
abgesandt hat. 3.2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. 4. Lieferung 4.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; c)
Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung erhält und/oder eine zu erstellende oder sonstige
Zahlungssicherstellung eröffnet ist. 4.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 4.3.
Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche
Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.4.
Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich
unvorhersehbarer, oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt; dazu zählen auch kriegerische
Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und
Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, ferner
Ausschusswerden eines größeren oder wichtigen Arbeitsstückes sowie
Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur
Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 4.5.
Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des
Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht
wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers
vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten
Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderungen. 4.6. Sofern
keine Beförderungsart vereinbart ist, steht die freie Wahl dem Verkäufer
zu, wobei er keiner Verpflichtung zur Prüfung der billigsten
Beförderungsart unterliegt. 4.7. Sofern der Verkäufer die Lieferzeit
um mehr als acht Wochen überschreitet, ist der Käufer berechtigt, eine
Nachfrist von einem Monat zu setzen (siehe hierzu auch Punkt 9.1.). 4.8. In keinem Fall ist der Käufer berechtigt, wegen Lieferverzug Ersatzansprüche geltend zu machen. 5. Preise 5.1.
Alle Preise gelten ab Werk oder Lager des Verkäufers ohne Verladung.
Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die Kosten der Beförderung bzw.
der Versendung der Waren in Rechnung zu stellen. Sämtliche sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben trägt der Käufer. 5.2.
Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen
Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und
Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hiefür keiner
besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. 5.3. Reparaturangebote
oder Kosten der Begutachtungen sind dem Verkäufer zu vergüten, auch wenn
in der Folge kein Reparaturauftrag erteilt wird. 6. Zahlung 6.1.
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungenen vereinbart werden, sind
Forderungen bei Erhalt der Lieferung fällig. Ist eine Lieferung laut
Punkt 4.5. nicht möglich, so ist die Forderung des Verkäufers nach Erhalt der Rechnung fällig. 6.2.
Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge,
welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die
ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für
die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. 6.3. Zahlungen
sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der
vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers. 6.4.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen an den Verkäufer zurückzuhalten oder
mit diesen aufzurechnen. 6.5. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann. 6.6.
Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Käufers
stets zunächst auf Zinsen und Kosten und dann erst auf Kapital
angerechnet. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, stattdessen die gesetzliche Regelung anzuwenden. 6.7. Ist der Käufer mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer a)
die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der
rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben und
darüber hinaus eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; b)
bei Nichteinhaltung einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurücktreten und einen noch offenen Kaufpreis sofort fällig
stellen (Terminverlust) c) jedenfalls ab Fälligkeit der offenen
(Teil-)Forderung Verzugszinsen in der Höhe von 10 % pro Monat zuzüglich
Umsatzsteuer verrechnen, 6.8. Eingeräumte Rabatte oder Bonn sind mit dem Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt. 6.9.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm
gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der
Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt, die
Ware weiterzuveräußern, zu be- bzw. verarbeiten oder zu vereinigen,
außer in jenen Fällen, in denen die Ware zur Weiterveräußerung, Be-
bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Er verpflichtet sich,
an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine
Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten und einen
entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen
anzubringen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge hat
der Käufer den durch Weiterverkauf erzielten Erlös in jenem Ausmaß
treuhändig zu verwahren und zu verwalten, als er dem anteiligen
Verkaufspreis durch den Verkäufer entspricht. Bei Pfändung oder
sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet auf das
Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu
verständigen. 7. Erfüllung und Gefahrenübergang 7.1. Nutzung und
Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab
Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung
vereinbarten Preisstellung. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung
im Rahmen einer Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch den
Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. 8. Gewährleistung 8.1.
Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. 8.2.
Die Gewährleistung beträgt sechs Monate, wobei der Käufer die
Mangelhaftigkeit der Ware zu beweisen hat. Dies gilt auch für Liefer-
und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude, Grund und Boden bzw.
seinen Bestandteilen fest verbunden sind. Der Lauf der
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
gemäß Punkt 7.1. 8.3. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann,
wenn der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich
angezeigt hat. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss bei
Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1.
nach seiner Wahl die mangelhafte Ware bzw. die mangelhaften Teile
ersetzen oder an Ort und Stelle nachbessern bzw. sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen. 8.4.
Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z.B.
für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des
Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die
erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und
Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Allenfalls zu
ersetzende Teile werden Eigentum des Verkäufers. 8.5. Wird eine Ware
vom Verkäufer aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen
oder sonstiger Spezifikation des Käufers angefertigt, so erstreckt sich
die Haftung des Verkäufers nur auf die diesen Vorgaben entsprechende Ausführung. 8.6.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht
vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und
Benutzungsbedingung, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer
angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und
Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt
ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material
zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen, die
auf Handlungen Dritter auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen
und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht
sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß
unterliegen. 8.7. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne
schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein
nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen
Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. In diesem Zusammenhang
erstellte Rechnungen bzw. hieran anknüpfende Regressansprüche werden
nicht anerkannt. 8.8. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert. 8.9. Die Verjährungsfrist für Regressansprüche im Zuge der Gewährleistung beträgt 12 Monate. 9. Rücktritt vom Vertrag 9.1.
Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein
Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen
ist, und der erfolglose Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist (siehe hierzu auch Punkt 4.7.). 9.2. Neben dem Fall des Punktes 6.7.b. (Verzug mit einer Teilzahlung) ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. a)
wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird. b)
wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden
sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet
noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit bringt, oder c) wenn
die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 4.4. angeführten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten
Lieferfrist, mindestens jedoch zwei Monate beträgt. 9.3. Der
Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden. 9.4. Falls über das
Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein
Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden
Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 9.5.
Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des
Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen
vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch soweit die
Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für
vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht
anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. 9.6. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. 10. Haftung 10.1.
Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden,
insbesondere für Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnissen, Zinsenverluste oder für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer. 10.2.
Der Verkäufer haftet innerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden sowie für Sachschäden, die
ein Verbraucher erleidet. Der Verkäufer sowie dessen Vor-und Zulieferer haften nicht für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet. 10.3.
Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen
enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen. Für Schäden, deren Ursachen im Zusammenbau bzw. der
Montage der Anlagen und Produkte liegen, haftet der Verkäufer überhaupt
nicht. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten mögliche Fehlerquellen zu überprüfen. 10.4.
Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten 10.2. und 10.3. sind
vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der
Verpflichtung zu weiteren Überbindung. 11. Gerichtsstand, Recht 11.1.
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten –
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das
sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz des Verkäufers
ausschließlich zuständig, es sei denn es handelt sich um ein
Verbrauchergeschäft auf Seiten des Käufers. Der Vertrag unterliegt
österreichischem Recht mit Ausschluss des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
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